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Impressum

Firmenname: Autohaus Bohr GmbH & Co. KG

Kulmstraße 31, 07318 Saalfeld

Vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin: Autohaus Bohr Verwaltung GmbH (Geschäftsanschrift: Kulmstraße 31, 07318 Saalfeld/Saale)

Handelsregister: Amtsgericht Jena, HRB 210301

Gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer: Heidrun Hiltmann & Johannes Bohr

E-Mail: renault-saalfeld@auto-bohr.com

Handelsregister: Amtsgericht Jena , HRA: 202855

Umsatzsteueridentifikationsnummer: DE 81 41 80 49 9

Verantwortlich i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Johannes Bohr & Heidrun Hiltmann

Niederlassungen: Autohaus Bohr GmbH & Co. KG ; Alt Saale 32 ; 07407 Uhlstädt Kirchhasel

Das Impressum gilt ebenfalls für die Social Media Kanäle unter www.facebook.com/AutoBohr und www.instagram.com/autohausbohr/


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Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Nummern 1. bis 4. abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.

Quelle: Juraforum


Allgemeine Garantiebedingungen

Allgemeine Bedingungen für die RENAULT Neuwagengarantie, RENAULT Lackgarantie und
RENAULT Garantie gegen Korrosion


- Die oben genannten (o. g.) Garantien gewährt der Verkäufer (ein RENAULT Vertragshändler) mit dem Verkauf
eines RENAULT Neuwagens (Händlergarantie). Garantieleistungen aus diesen Garantien können bei
allen RENAULT Partnern (RENAULT Vertragshändler und RENAULT Vertragswerkstätten) innerhalb des
zeitlichen und geographischen Geltungsbereichs der Garantien beansprucht werden. Ansprüche des
Fahrzeugkäufers aus der gesetzlichen Sachmangelhaftung werden durch die Garantien nicht eingeschränkt.
- Die Garantien werden fahrzeugmodellabhängig gewährt. Die genaue Dauer der einzelnen Garantien für das
jeweilige Fahrzeugmodell sind dem „Fahrzeugspezifischen Datenblatt für Garantie und Service“ zu entnehmen,
das der Verkäufer dem Käufer aushändigt. Die darin angegebene Garantiedauer errechnet sich ab dem
Tag der Fahrzeugübergabe an den Erstkäufer oder ab dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs, je nachdem
welcher Tag früher liegt.
- Der Verkäufer eines RENAULT Neuwagens (RENAULT Vertragshändler) gibt grundsätzlich eine Garantie
dafür, dass das Fahrzeug und seine Originalteile während der Laufzeit der Garantie frei sind von Materialmängeln,
Montage- oder Fabrikationsmängeln. Die weiteren Einzelheiten zum genauen Umfang der einzelnen
Garantien sind den nachfolgenden Beschreibungen der Einzelgarantien zu entnehmen. Maßstab für die
Mangelfreiheit ist der Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeugtypen zu Beginn der Garantielaufzeit.
- Zur Durchführung von Garantiearbeiten sind nur RENAULT Partner berechtigt.
- Der RENAULT Partner entscheidet, ob im Rahmen von Garantiearbeiten mangelhafte Teile repariert oder
durch RENAULT Originalteile oder sonstige von RENAULT ausdrücklich zugelassene Produkte ersetzt
werden. Er wird den Kunden hierüber informieren. Festgestellte Mängel oder Schäden werden nach den
Anweisungen des Fahrzeugherstellers beseitigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom
Kaufvertrag, Minderung oder Schadensersatz (beispielsweise Ersatz für Nutzungsausfall, Standzeiten, entgangenen
Gewinn, sonstige Folgeschäden) stehen dem Käufer aus diesen Garantien nicht zu.
- Der die Garantiearbeiten ausführende RENAULT Partner wird Eigentümer der Teile, die im Rahmen jeglicher
Garantie- und Kulanzarbeiten ersetzt werden.
- Für die zur Mangelbeseitigung eingebauten Teile kann der Fahrzeugbesitzer Garantieleistungen bis zum
Ablauf der Verjährungsfrist der je nach Einzelfall einschlägigen RENAULT Neuwagengarantie, RENAULT
Lackgarantie oder RENAULT Garantie gegen Korrosion beanspruchen.
- Die Durchführung von Garantiearbeiten führt nicht zu einer Hemmung der Garantiefristen oder zum Anerkenntnis
neuer Garantiefristen.
- Grundlage für die Kalkulation von Kosten im Rahmen von Garantieleistungen sowie für die Kalkulation der
Dauer von Garantiearbeiten ist der RENAULT Arbeitsrichtzeitenkatalog in seiner jeweils gültigen Fassung.
- Ein Wechsel des Fahrzeugbesitzers während der Laufzeit einer Garantie hat keinen Einfluss auf den Umfang
oder die Dauer der einzelnen Garantien. Die Garantien sind fahrzeuggebunden.
Allgemeine Voraussetzungen für die RENAULT Neuwagengarantie, Lackgarantie und Garantie gegen
Korrosion
Eine Leistungspflicht eines RENAULT Partners besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich erfüllt
sind:
- Im „Fahrzeugspezifischen Datenblatt für Garantie und Service“ ist das Datum der Fahrzeugübergabe an den
Erstkäufer oder das Datum der Erstzulassung, je nachdem welcher Tag früher liegt, vermerkt.
- Die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle wurden eingehalten; das
Fahrzeug wurde nach den Herstellervorgaben gewartet und repariert.
- Eine lückenlos ausgefüllte Bedienungsanleitung (Kontrollnachweise, Kontrolle aus Korrosion) muss vom
Fahrzeugbesitzer vorgelegt werden.
- Auftretende Mängel werden, sobald diese sich zeigen, unverzüglich schriftlich einem RENAULT Partner
mitgeteilt oder werden durch einen RENAULT Partner festgestellt.
- Einem RENAULT Partner wird Gelegenheit gegeben, mitgeteilte oder festgestellte Mängel unverzüglich zu
beseitigen.
Die besonderen Bedingungen der RENAULT Neuwagengarantie, RENAULT Lackgarantie und
RENAULT Garantie gegen Korrosion sind im Einzelnen den nachfolgenden Beschreibungen zu
entnehmen.

Die RENAULT Neuwagengarantie
Geographischer Geltungsbereich
Leistungen aus der hier beschriebene RENAULT Neuwagengarantie können in folgenden Ländern beansprucht
werden:
Länder der Europäischen Union* sowie Schweiz, Norwegen, Island, Kroatien, Serbien-Montenegro, Bosnien-
Herzegowina, Mazedonien, Andorra, Liechtenstein, San Marino, Türkei und Monaco.
* Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland,
Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei,
Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern
Der Garantieumfang des Fahrzeugs richtet sich stets nach den Garantieregeln des Landes, für das das Fahrzeug
vom Hersteller ursprünglich geliefert wurde (Lieferland). Tritt ein Garantiefall in einem der o. g. Länder auf und
handelt es sich nicht um das Lieferland, so gelten weiterhin die Garantieregeln des Lieferlandes.
Lag das Lieferland außerhalb der o. g. Länder oder werden Reparaturen außerhalb der o. g. Länder erbracht, so
besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen.
Besondere Bedingungen für Garantieleistungen im Rahmen der RENAULT Neuwagengarantie
Bei folgenden Fahrzeugschäden und Mängeln können Leistungen der RENAULT Neuwagengarantie (einschließlich
der RENAULT Mobilitätsgarantie und RENAULT Assistance innerhalb der RENAULT Neuwagengarantie)
nicht beansprucht werden:
- Fahrzeugschäden oder Mängel, die auf normalen Verschleiß des Fahrzeugs (in Abhängigkeit vom
Kilometerstand und bestimmungsgemäßem Fahrzeuggebrauch) zurückzuführen sind, z. B. Beschädigungen
von Wischerblättern, Bremsbacken, Bremsbelägen, Bremsscheiben, Kupplungsteilen, Schwingungsdämpfern,
Glühlampen, Sicherungen, Zündkerzen, Keilriemen, Zahnriemen.
- Fahrzeugschäden oder Mängel, hervorgerufen durch
– äußere Einflüsse wie z. B.: Unfall, Aufprall, Kratzer, Riefen, Steinschlag, Hagel, atmosphärischen
Niederschlag, pflanzliche oder tierische Stoffe (z. B. Harz, Vogelexkremente) und chemische
Produkte
– Transportgüter
– Verwendung von Kraftstoff schlechter Qualität
– Schäden durch die Montage oder Verwendung von Zubehör oder Teilen, die nicht vom Hersteller
zugelassen oder empfohlen wurden.
– Schäden durch die Montage oder Verwendung von Zubehör und Teilen, die vom Hersteller
zugelassenen oder empfohlen wurden, aber ohne Beachtung der hierfür vorgeschriebenen Montagebedingungen
am Fahrzeug angebracht wurden.
– Schäden aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. Blitzschlag, Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben,
Krieg, Unruhen, Attentat (diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
– Die Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften und –intervalle, Reparaturvorschriften,
Bedienungshinweise und Pflegehinweise des Herstellers.
– Unsachgemäße Behandlung oder auch nur kurzfristige Überbeanspruchung des Fahrzeugs (z. B.
durch Überschreitung des zulässigen Fahrzeuggesamtgewichts oder von Achs- oder Anhängelasten
sowie durch Teilnahme an Renn- und Motorsportveranstaltungen, Befahren von Rallye- oder
Rennstrecken und dergleichen).
- Fahrzeugschäden oder Mängel, die Gegenstand der RENAULT Lackgarantie oder RENAULT Garantie gegen
Korrosion sind
Die RENAULT Mobilitätsgarantie innerhalb der Neuwagengarantie für RENAULT Espace IV
Im Schadensfalle eines RENAULT Espace IV (Garantiefahrzeug), der nicht eine Stilllegung des Fahrzeugs,
sondern eine termingebundene Reparatur nach sich zieht, die voraussichtlich länger als 1 Stunde (lt. Richtzeit)
dauert, stellt der RENAULT Partner ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, vorausgesetzt, der Schaden beruht nicht
auf einem Unfall.

Folgende Bedingungen haben Gültigkeit:
- Der Besitzer muss mindestens 48 Stunden vor der Instandsetzung einen Termin vereinbaren, damit der
RENAULT Partner ein Ersatzfahrzeug disponieren kann. Die mit dem Ersatzfahrzeug verbundenen Kosten
für Schmier- und Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Dauer der RENAULT Mobilitätsgarantie: Die Besitzer der Fahrzeuge RENAULT Espace IV haben einen
Anspruch auf Leistungen aus der RENAULT Mobilitätsgarantie innerhalb der ersten 2 Jahre bei
unbegrenzter Kilometerlaufleistung, ab dem 3. Jahr bis zu einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von
maximal 150.000 km. Die Dauer errechnet sich ab dem Tag der Übergabe des Neuwagens an den Erstkäufer
oder ab dem Tag der Erstzulassung, je nachdem welcher Tag früher liegt.
- Der Besitzer muss bei Terminvereinbarung mit der Werkstatt ausdrücklich ein Ersatzfahrzeug verlangen.
- Die Benutzung des Ersatzfahrzeugs darf die Dauer der Reparatur Garantiefahrzeugs nicht überschreiten.
- Bevor das Ersatzfahrzeug dem Besitzer zur Verfügung gestellt wird, muss ein Leihvertrag zwischen dem
RENAULT Partner und dem Besitzer unterschrieben werden.
- Das Ersatzfahrzeug muss an den Übernahmeort zurückgeführt werden.
Die RENAULT Garantie gegen Korrosion
Geographischer Geltungsbereich
Die RENAULT Garantie gegen Korrosion gilt in Europa innerhalb der im Kapitel „RENAULT Neuwagengarantie“
definierten geographischen Abdeckung.
Besondere Bedingungen für Garantieleistungen im Rahmen der RENAULT Garantie gegen Korrosion
Die vom Verkäufer (RENAULT Vertragshändler) gewährte Garantie gegen Korrosion für RENAULT Neuwagen
gilt für die Karosserie und den Unterboden aller RENAULT Fahrzeuge bei Korrosion von innen nach
außen aufgrund von Blechkorrosion, die durch vom Hersteller anerkannte Herstellungs- Material-, oder Auftragungsmängel
der Schutzprodukte verursacht wurde (Händlergarantie). Als „Korrosion“ im Sinne der
RENAULT Garantie gegen Korrosion werden nur Schäden bezeichnet, bei denen es zu einer Korrosion von
Blechteilen von innen nach außen gekommen ist.
Voraussetzung für Leistungen aus der RENAULT Garantie gegen Korrosion ist, dass die Herstellerempfehlungen
befolgt und die Korrosionskontrollen von Karosserie, Tragrahmen und Unterboden diesen Empfehlungen
entsprechend durchgeführt wurden.
Diese Kontrollen sind jeweils zum im „Fahrzeugspezifischen Datenblatt für Garantie und Service“ angegebenen
Kilometerstand bzw. Zeitpunkt durchzuführen. Bei den Standard-Wartungsdiagnosen der RENAULT Partner
sind diese Kontrollen inbegriffen. Der Besitzer hat zum Nachweis des Garantieanspruchs die
Bedienungsanleitung mit Lieferdatum und entsprechender Bestätigung der Kontrollen gegen Korrosion vorzulegen.
Die Instandsetzungen eventueller Lackschäden oder anderer Beeinträchtigungen sind so schnell wie möglich
durchzuführen. Bei Instandsetzung oder Austausch von Komponenten wird der Allgemeinzustand des Fahrzeugs
mit Bezug auf die Wartungsintervalle berücksichtigt. Für die im Rahmen der RENAULT Garantie gegen
Korrosion erbrachten Instandsetzungen und für die im Rahmen dieser Garantie ausgetauschten Komponenten
und Teile kann der Besitzer Garantieleistungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der RENAULT Garantie
gegen Korrosion beanspruchen.
Folgende Korrosionsschäden begründen keinen Anspruch auf Leistungen der RENAULT Garantie gegen Korrosion:
? Schäden, die durch Ereignisse hervorgerufen wurden, die auch nicht durch die RENAULT Neuwagengarantie
(s. o.) abgedeckt sind. Dazu gehören insbesondere:
– Korrosionsschäden, die durch die Montage oder Verwendung von Zubehör oder Teilen, die nicht
vom Fahrzeughersteller zugelassen oder empfohlen wurden, zurückzuführen sind.
– Korrosionsschäden durch die Montage oder Verwendung von Zubehör und Teilen, die vom
Fahrzeughersteller zugelassenen oder empfohlen wurden, aber ohne Beachtung der hierfür vorgeschriebenen
Montagebedingungen am Fahrzeug angebracht wurden.
– Korrosionsschäden an mechanischen Teilen, die nicht direkt in die Karosserie oder den Unterboden
fest integriert sind (z. B. Felgen, Auspuffanlage etc.).

– Korrosionsschäden, hervorgerufen durch äußere Einflüsse, wie z. B. Unfall, Aufprall, Kratzer, Riefen,
Steinschlag, Hagel, atmosphärischer Niederschlag, pflanzliche oder tierische Stoffe (z. B.
Harz, Vogelexkremente), chemische Produkte.
– Korrosionsschäden, hervorgerufen durch Transportgüter.
– Korrosionsschäden aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. Blitzschlag, Brand, Überschwemmung,
Sturm, Erdbeben, Krieg, Unruhen, Attentat (diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit).
– Korrosionsschäden, die durch eine Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften und –intervalle,
Reparaturvorschriften, Bedienungshinweise und Pflegehinweise des Fahrzeugherstellers hervorgerufen
werden. Die Gewährung von Leistungen aus der RENAULT Garantie gegen Korrosion unterliegt
den vorgeschriebenen Überprüfungen der Karosserie, des Tragrahmens und des Unterbodens.
Diese Kontrollen müssen nach RENAULT Vorgaben zu den im „Fahrzeugspezifischen
Datenblatt für Garantie und Service“ angegebenen Kilometerständen und mindestens einmal innerhalb
von zwei Jahren durchgeführt werden. Die vorgeschriebene Wartungsdiagnose beinhaltet
diese Arbeiten. Wenn der Fahrzeugbesitzer eine Kontrolle außerhalb der Wartungsintervalle
wünscht, muss er die Kosten hierfür zusätzlich übernehmen.
Die Gewährung von Leistungen aus der RENAULT Garantie gegen Korrosion setzt ferner voraus, dass Instandsetzungen
eventueller Lackschäden so schnell wie möglich nach Entdeckung durchgeführt wurden.
Ferner tritt die RENAULT Garantie gegen Korrosion nur dann in Kraft und hat Bestand, wenn Arbeiten an
Karosserie und Unterboden nach den RENAULT Vorschriften und mit RENAULT Originalteilen oder sonstigen
von RENAULT ausdrücklich zugelassenen Produkten wie z. B. Farben und Lacke der Marke IXELL durchgeführt
werden.
Zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der RENAULT Garantie gegen Korrosion, muss sich der Fahrzeugbesitzer
an einen RENAULT Partner wenden.
Die Instandsetzung bzw. der Austausch der Komponenten erfolgt zu den unter „Besondere Bedingungen für
Garantieleistungen im Rahmen der RENAULT Garantie gegen Korrosion“ genannten Bedingungen. Der Wert
der Garantieleistung ist beschränkt auf den Zeitwert des Fahrzeugs.
Die RENAULT Lackgarantie
Geographischer Geltungsbereich
Die RENAULT Lackgarantie gilt in Europa innerhalb der im Kapitel „RENAULT Neuwagengarantie“ definierten
geographischen Abdeckung.
Besondere Bedingungen für Garantieleistungen im Rahmen der RENAULT Lackgarantie
Der Verkäufer (RENAULT Vertragshändler) gewährt eine Garantie für die Mangelfreiheit der Fahrzeuglackierung
des RENAULT Neuwagens, d. h. Beeinträchtigungen von Basis- oder Klarlack aufgrund von Material-,
Herstellungs- oder Auftragsmängeln (Händlergarantie). Die Fahrzeuglackierung im Sinne dieser Garantie umfasst
die Lackierung der Karosserie und herstellerseitig angebrachter lackierter Karosseriekomponenten (z. B.
Außenspiegel, Stoßfänger, Aufprallschutz).
Folgende Schäden begründen keinen Anspruch auf Leistungen der RENAULT Lackgarantie:
- Schäden, die durch Ereignisse hervorgerufen wurden, die auch nicht durch die RENAULT Neuwagengarantie
(s. o.) abgedeckt sind. Dazu gehören insbesondere:
– Schäden an der Lackierung, die durch die Montage oder Verwendung von Zubehör oder Teilen, die
nicht vom Fahrzeughersteller zugelassen oder empfohlen wurden, zurückzuführen sind.
– Schäden an der Lackierung, die durch die Montage oder Verwendung von Zubehör und Teilen, die
vom Fahrzeughersteller zugelassenen oder empfohlen wurden, aber ohne Beachtung der hierfür
vorgeschriebenen Montagebedingungen am Fahrzeug angebracht wurden.
– Schäden an der Lackierung, hervorgerufen durchäußere Einflüsse, wie z. B. Unfall, Aufprall, Kratzer,
Riefen, Steinschlag, Hagel, atmosphärischer Niederschlag, pflanzliche oder tierische Stoffe (z.
B. Harz, Vogelexkremente), chemische Produkte.
– Schäden an der Lackierung, hervorgerufen durch Transportgüter.
– Schäden an der Lackierung, entstandenen aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. Blitzschlag, Brand,
Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Krieg, Unruhen, Attentat (diese Aufzählung hat keinen Anspruch
auf Vollständigkeit).


– Schäden an der Lackierung, die durch eine Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften und –intervalle,
Reparaturvorschriften, Bedienungshinweise und Pflegehinweise des Fahrzeugherstellers hervorgerufen
werden.
Die Gewährung von Leistungen aus der RENAULT Lackgarantie setzt ferner voraus, dass Instandsetzungen
eventueller Lackschäden so schnell wie möglich nach Entdeckung durchgeführt wurden. Ferner tritt die
RENAULT Lackgarantie nur dann in Kraft und hat Bestand, wenn Arbeiten an Karosserie und Unterboden nach
den RENAULT Vorschriften und mit RENAULT Originalteilen oder sonstigen von RENAULT ausdrücklich
zugelassenen Produkten wie z. B. Farben und Lacke der Marke IXELL durchgeführt werden. Zur Inanspruchnahme
von Leistungen aus der RENAULT Lackgarantie, muss sich der Fahrzeugbesitzer an einen RENAULT
Partner wenden. Die Instandsetzung bzw. der Austausch der Komponenten erfolgt zu den unter „Besondere Bedingungen
für Garantieleistungen im Rahmen der RENAULT Lackgarantie“ genannten Bedingungen. Der Wert
der Garantieleistung ist beschränkt auf den Zeitwert des Fahrzeugs.
Die RENAULT Mobilität
Lebenslange Mobilitätsgarantie
Für jedes zugelassene Fahrzeug bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht kann der Eigentümer oder autorisierte
Besitzer ein Fahrzeugleben lang Mobilitätsgarantie erhalten, wenn nachfolgende Bedingungen eingehalten
werden.
Die Mobilitätsgarantie ist gültig bis zur Fälligkeit der nächsten Wartung RENAULT, d. h. dem Erreichen der
vorgegebenen Laufleistung und/oder dem Ablauf des vorgesehenen Zeitintervalls. Mit Durchführung einer
Wartung RENAULT erhält der Eigentümer oder autorisierte Besitzer bis zur Fälligkeit der jeweils nächsten
Wartung RENAULT eine erneute Mobilitätsgarantie. Dadurch kann der Eigentümer oder autorisierte Besitzer
ein Fahrzeugleben lang Mobilitätsleistungen erhalten.
Die lebenslange Mobilitätsgarantie bietet den bewährten Leistungsumfang der RENAULT Assistance im
Pannenfall, wie im folgenden Kapitel „Die RENAULT Assistance“ beschrieben.
Die RENAULT Assistance
Geltungsbereich der RENAULT Assistance
Assistanceleistungen werden für Pannenfälle erbracht, die im geographischen Bereich Europa mit folgenden
Ländern eintreten:
Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Italien, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien,
Monaco Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Türkei, Schweden,
Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes
Königreich und Zypern.
Berechtigte Personen
Als Eigentümer oder autorisierter Besitzer eines Neuwagens, der unter die RENAULT Neuwagengarantie bzw.
unter die RENAULT Serviceverträge (z. B. RENAULT Plus Garantie / RENAULT Komfort Service) oder unter
die lebenslange Mobilitätsgarantie fällt, haben Sie Anspruch auf alle nachfolgend definierten Leistungen während
der Dauer der Neuwagengarantie, der Serviceverträge oder der Mobilitätsgarantie. Personen in Ihrer Begleitung
bis zu der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Anzahl, die gratis befördert werden, haben den Anspruch
auf die im Kapitel „Assistance“ genannten Leistungen.
Voraussetzungen für den Leistungsanspruch
Voraussetzung ist ein Pannenfall. Was ist darunter zu verstehen?


Ein Pannenfall ist:

- ein plötzlicher und unvorhersehbarer Ausfall eines Fahrzeugs, verursacht durch den Ausfall mechanischer
Teile oder der Elektrik, der zu einem sofortigen Liegenbleiben des Fahrzeugs führt.
- ein Verbot, die Fahrt überhaupt anzutreten oder fortzusetzen aufgrund des Aufleuchtens der roten Warnanzeige
für Öl-, Kühlmittelstand oder Bremsflüssigkeit.
Ein Pannenfall liegt nicht vor bei Ereignissen wie:
- dem allgemeinen Rückruf von Produkten
- der turnusmäßigen oder einer anderweitigen Wartung
- dem Einbau von Zubehörteilen
- der unzureichenden Versorgung des Fahrzeugs hinsichtlich Wartung, zum Beispiel
– Ausfälle des Fahrzeugs, die auf eine Nichtbeachtung der Wartungsintervalle und Wartungsvorschriften
zurückzuführen sind
– Ausfälle des Fahrzeugs, die auf bereits bekannte, aber noch nicht behobene Defekte zurückzuführen
sind
– Ausfälle des Fahrzeugs ,die darauf zurückzuführen sind, dass notwendige Reparaturen, die von
RENAULT Partnern bereits empfohlen wurden, nicht vom Besitzer durchgeführt worden sind
– planbare Reparaturen, d. h. keine plötzlichen und unvorhersehbaren Ausfälle
Leistungen der RENAULT Assistance
Abwicklung der RENAULT Assistanceleistungen
Im Pannenfall muss die RENAULT Assistance angerufen werden, die für Sie die nachstehend beschriebenen
Leistungen, entsprechend der jeweiligen Situation, erbringt. Verauslagte Kosten, die in Absprache mit der
RENAULT Assistance entstanden sind, werden erstattet.
Sofern Sie dieses RENAULT Fahrzeug als Mietfahrzeug benutzen, empfehlen wir Ihnen, sich zuerst an
Ihren Vermieter zu wenden. Benutzer von Mietfahrzeugen haben nur Anspruch auf Pannenhilfe vor Ort
und Abschleppleistungen, nicht aber auf die nachfolgend beschriebenen Einzelleistungen.
Die Leistungen im Einzelnen
1. Pannenhilfe vor Ort/Abschleppen
Wenn an einem berechtigten Fahrzeug eine Panne auftritt, beauftragt die RENAULT Assistance ein Hilfsfahrzeug
zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort. Wenn die Panne nicht am Schadensort repariert
werden kann, dann gibt die RENAULT Assistance die Freigabe zum Abschleppen des Fahrzeugs zum
nächsten autorisierten RENAULT Partner.
Die RENAULT Assistance ist ermächtigt, in Fällen, in denen der nächste autorisierte RENAULT Partner nicht
erreichbar bzw. verfügbar ist, das Fahrzeug des Berechtigten zur nächsten NISSAN Vertragswerkstatt abschleppen
zu lassen. Ist auch ein NISSAN Vertragspartner nicht erreichbar, so kann nach Wahl der RENAULT
Assistance die nächste Fachwerkstatt aufgesucht werden. Dies gilt auch, wenn der nächste autorisierte
RENAULT Partner bzw. NISSAN Vertragswerkstatt mehr als 100 km vom Pannenort entfernt ist. Ist der
Pannenfall in einem Umkreis von 50 km von dem RENAULT Partner, der das Fahrzeug ursprünglich verkauft
hat, eingetreten, so wird das Fahrzeug auf Wunsch des Berechtigten zu diesem RENAULT Partner zur Reparatur
abgeschleppt.
2. Übernachtung
Wenn das Pannenfahrzeug nicht am gleichen Tag instand gesetzt werden kann und der Wohnort der berechtigten
Personen mehr als 50 km entfernt liegt, organisiert die RENAULT Assistance die Übernachtung für die
berechtigte Personen bis zu max. 3 Nächten und bis zu einem Höchstbetrag von € 76,– (€ 130,- bei RENAULT
Espace IV) pro Person und Nacht, inkl. Frühstück. Darüber hinausgehende Übernachtungs- und
Bewirtungskosten gehen zu Lasten des Berechtigten.
3. Fortsetzung der Reise/Rückreise an den Wohnort
Wenn das Pannenfahrzeug nicht fahrbereit ist und die Instandsetzung eine Reparaturzeit von mehr als drei Stunden
(mehr als zwei Stunden bei und RENAULT Espace IV) erfordert oder wenn die Panne nicht am Schadenstag
behoben werden kann und die Berechtigte Person die Instandsetzung nicht an Ort und Stelle abwarten möchte,
organisiert die RENAULT Assistance für die Berechtigte Person und ihre Mitfahrer die Fortsetzung der Reise
bzw. die Rückfahrt zu ihrem üblichen Wohnsitz auf der kürzesten Strecke mit:
- Bahn 1. Klasse
- Flugzeug Economy-Klasse, wenn die Bahnfahrt länger als acht Stunden dauert
- Schiff 1. Klasse

- Taxi, wenn die Berechtigte Person sich an einem Ort aufhalten muss, der weniger als 100 km von ihrem
üblichen Wohnsitz oder dem Reiseziel entfernt ist.
Die Erstattung der Kosten ist insgesamt pro berechtigte Person auf € 615,– begrenzt. Die Kosten für den Transport
zu Bahnhöfen und Flughäfen werden ebenfalls von der RENAULT Assistance übernommen.
4. Fahrzeugabholung/Fahrzeugrückholung
Wird das berechtigte Fahrzeug nach der Reparatur vom Reparaturort durch den Eigentümer, den Fahrer oder
einen
bevollmächtigten Vertreter abgeholt, werden die Kosten einer Bahnfahrkarte 1. Klasse erstattet. Übersteigt die
Bahnreise acht Stunden (vier Stunden bei RENAULT Espace IV), werden die Kosten eines Flugtickets der
Economy-Klasse erstattet. Die Bahnfahrt oder Flugkosten werden nur für eine Person und bis zu einer Höhe von
€ 615,– erstattet. Die RENAULT Assistance kann bis zur Höhe der Abholkosten anstatt der Abholung durch den
Berechtigten eine Fahrzeugrückholung selbst vornehmen.
5. Ersatzwagen
Wenn an einem berechtigten Fahrzeug eine Panne eintritt und das Fahrzeug in eine Werkstatt abgeschleppt werden
muss und nicht innerhalb von 3 Stunden (1 Stunde bei RENAULT Laguna III und RENAULT Koleos) bzw.
am selben Tag repariert (nicht innerhalb 1 Stunde bei RENAULT Espace IV) werden kann, organisiert die
RENAULT Assistance einen Ersatzwagen. Die Kosten des Ersatzwagens werden für die Dauer der Reparatur,
höchstens aber für 3 Werktage (für die Dauer der Stilllegung bei RENAULT Espace IV), übernommen. Bei
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über eine Autovermietung ist eventuell eine Kautionshinterlegung zur
Kostendeckung (z. B. Tankfüllung) mit der Kreditkarte oder in bar erforderlich. Details sind den
Vermietungsbedingungen des jeweiligen Autovermieters zu entnehmen. Die Verwendung des Ersatzwagens ist
begrenzt auf das Land, in dem die Panne aufgetreten ist. Er muss an den Übernahmeort zurückgeführt werden.
Die Nutzung eines Ersatzwagens ist von den Assistanceleistungen ausgeschlossen, wenn Bahnfahrt-, Flugkosten
oder Hotelunterkunft in Anspruch genommen werden.
Ausgenommen von dieser Leistung sind ferner Sonderfahrzeuge wie z. B. Kühlfahrzeuge, Fahrschulwagen, Taxis,
Reisemobile etc.
Nebenkosten wie Kraftstoff, andere Betriebsmittel, Zusatzversicherungen oder Autobahngebühren werden nicht
erstattet. Es besteht kein Anspruch auf die Besorgung eines bestimmten Fahrzeugtyps. Der Ersatzwagen kann
Typ/Klasse des zu reparierenden Fahrzeugs um eine Klasse unterschreiten.
RENAULT Assistance im Ausland
Im Ausland kann der Kunde die gleichen Leistungen wie im Inland beanspruchen, ein Pannenfall im den o. g.
geographischen Geltungsbereich vorausgesetzt. Daneben gibt es zusätzliche Leistungen, wie die Möglichkeit des
Teileversands. Ein Fahrzeug-Rücktransport kann ggf. mit der RENAULT Assistance vereinbart werden, wenn
die Reparatur des Fahrzeugs innerhalb von 5 Werktagen nicht möglich ist.
Sonstige Leistungen
Anstelle der Leistungen Ersatzwagen, Flug/Bahn und Hotel kann für den Berechtigten eine Taxifahrt organisiert
werden und nach Vorlage des Originalbelegs erstattet werden, wenn der Pannenort nicht weiter als 100 km vom
Wohnsitz bzw. Reiseziel entfernt ist. Telefonkosten, die dem Berechtigten zur Abforderung der Leistungen entstanden
sind, werden gegen Beleg bis € 26,– erstattet.
Hilft die RENAULT Assistance auch RENAULT Fahrern mit nicht berechtigten Fahrzeugen?
Ja, die RENAULT Assistance hilft jedem RENAULT Fahrer. Falls Sie keinen Anspruch auf Leistungen der
RENAULT Assistance haben, d. h. Ihr Fahrzeug sich nicht mehr in der Neuwagen-Garantie befindet, Sie keinen
RENAULT Plus Garantie- oder Komfort-Service-Vertrag haben oder nicht die Mobilitätsgarantie (lebenslange
oder einjährige), werden wir Ihnen kostenpflichtige Hilfe anbieten.


Allgemeine Garantiebedingungen, Stand Juli 2014